allerdings noch von einem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff ausgehend). In BGE 117 IV 139 – wo ebenfalls der Verkauf übermässig gestreckter Drogen zur Beurteilung anstand – bestätigte das Bundesgericht im Ergebnis BGE 111 IV 55, folgte nunmehr aber einem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff. So sei ein Vermögensschaden insoweit anzuerkennen, als der arglistig Getäuschte einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils habe.