11 Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit bereits zu dieser Frage geäussert. So ging es im Entscheid BGE 111 IV 55 davon aus, dass den Käufern übermässig gestreckter Drogen objektiv ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 148 StGB (nunmehr aStGB) entstanden sei, weil Leistung und Gegenleistung in einem ungünstigeren Wertverhältnis gestanden seien, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage hätten stehen müssen (E. 3. mit Verweis auf BGE 93 IV 73; allerdings noch von einem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff ausgehend).