146 StGB N 23). Entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang oftmals, ob derjenige, der im Rahmen rechts- oder sittenwidriger Geschäfte Leistungen aus seinem rechtlich geschützten Vermögen erbringt, ohne die (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten, als geschädigt zu betrachten ist (MAEDER, a.a.O., Rz. 121 ff. und Rz. 221 ff. m.w.H.).