kritisch auch BOOG, Zu den Merkmalen der Arglist und des Vermögensschadens beim Betrug im Rahmen rechtswidriger Rechtsgeschäfte, in: AJP 1993, S. 779 ff.). Nach der Definition des juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs besteht das Vermögen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen bzw. die rechtlich nicht missbilligt werden. Ausgangspunkt ist der wirtschaftliche Wert, doch gehören nur diejenigen geldwerten Positionen zum Vermögen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt sind (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 StGB N 23).