146 StGB N 132 ff.). Als letztes objektives Tatbestandsmerkmal des Betrugs wird ein Vermögensschaden vorausgesetzt. Als solcher gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn bestehen kann. Zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden wird zudem ein Kausalzusammenhang gefordert (DONATSCH, Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, Art. 146 StGB N 24 ff.; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 29). Die Diskussion über den strafrechtlichen Vermögensbegriff ist eine bis heute umstrittene und von der Lehre oftmals thematisierte Frage.