Andererseits ist besonderen Fachkenntnissen und der Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung zu tragen. Indes erfordert die Erfüllung des Tatbestands auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern einzig bei dessen Leichtfertigkeit.