Im Rahmen der Klärung dieser Frage sind die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen. So ist einerseits insbesondere auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer Rücksicht zu nehmen, wie auch auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- und/oder Unterordnungsverhältnis sowie in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Andererseits ist besonderen Fachkenntnissen und der Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung zu tragen.