2020, Art. 146 N 12; Urteil des BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 8.2.4; BGE 99 IV 80 E. 4). Nicht jede Geschäftstätigkeit begründet bereits ein Vertrauensverhältnis (BGE 119 IV E. 2b). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Hätte der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können, dann scheidet Arglist aus. Im Rahmen der Klärung dieser Frage sind die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen.