Unzumutbar kann eine Überprüfung etwa dann sein, wenn der Überprüfungsaufwand unverhältnismässig oder mit einem absolut unüblichen Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre verbunden wäre (Urteil des BGer 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 4.4 und 5.3). Schliesslich kann der Täter das Opfer durch gezielte Vorkehrungen von einer Überprüfung abhalten oder das Opfer unterlässt eine Überprüfung aufgrund besonderer Umstände bzw. eines bestehenden Vertrauensverhältnisses, welche/s der Täter erkennt und ausnutzt (SCHLEGL, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, Art.