Er habe allein auf die unrealistische Annahme vertraut, dass der Käufer einfach auf die elementarsten Vorsichtsmassnahmen verzichten und ihm das Geld einfach geben würde, ohne dass er die Ware sehen oder prüfen wolle. Der Verweis auf Bestellbetrüge sei sodann unbehilflich, da es sich nicht um ein Alltagsgeschäft handle. Die Realität der Drogengeschäfte führe dazu, dass ein Käufer niemals einem Drogengeschäft im Wert von CHF 3'700.00 zustimme, ohne die Drogen zuerst zu kontrollieren oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen (pag. 296 ff.).