_ bestimmt worden und eine kurze Kontrolle hätte ohne Weiteres auch bei den Veloständern erfolgen können. Eine Überprüfung wäre demnach zumutbar gewesen und eine Täuschung, die bei minimaler Vorsicht, die beim Opfer verlangt werden könne, nicht funktioniere, sei nicht arglistig. Das Vorgehen des Beschuldigten dürfe ohne Weiteres als blauäugig bezeichnet werden. Er habe allein auf die unrealistische Annahme vertraut, dass der Käufer einfach auf die elementarsten Vorsichtsmassnahmen verzichten und ihm das Geld einfach geben würde, ohne dass er die Ware sehen oder prüfen wolle.