Ferner sei den Ausführungen der Vorinstanz zum Kriterium der Arglist beizupflichten. Ein Anknüpfungspunkt für ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und F.________ bzw. D.________, welches den Beschuldigten hätte glauben lassen können, sein Gegenüber würde die illegalen Betäubungsmittel vor der Übergabe des Geldes nicht prüfen, fehle. Auch die übrigen Betrugs-Fallgruppen seien nicht erfüllt. Diese würden erstens aus dem Anklagesachverhalt nicht hervorgehen und zweitens sei der Übergabeort von D.________ bestimmt worden und eine kurze Kontrolle hätte ohne Weiteres auch bei den Veloständern erfolgen können.