Bei einem wirtschaftlichen oder juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff beziehe sich die Definition des Vermögens auch auf illegale Märkte. Wende man den neojuristischen Vermögensbegriff an, könne Gegenstand des Vermögens nur sein, was einer Person durch das Zivil- und/oder öffentliche Recht zugeordnet sei bzw. was erlaubterweise gegen Geld ausgetauscht werden könne. Der Käufer auch nur von vermeintlichen Drogen stelle sich selbst ausserhalb des Rechts und könne damit nicht Opfer eines Betrugs werden. Ferner sei den Ausführungen der Vorinstanz zum Kriterium der Arglist beizupflichten.