8 können, da der Beschuldigte vorgegeben habe, illegale Betäubungsmittel zu liefern. Zur Begründung sei auf die Ausführungen im Basler Kommentar zu Art. 146 StGB zu verweisen, dessen Autoren den juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff ablehnen würden. Bei einem wirtschaftlichen oder juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff beziehe sich die Definition des Vermögens auch auf illegale Märkte.