Diesen Irrtum habe er nicht durch sofortige Überprüfung der Sachlage beheben können. Dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten über einen gemeinsamen Bekannten zustande gekommen sei, begünstige neben den anderen Umständen das berechtigte Vertrauen des Beschuldigten, dass eine Überprüfung unterbleiben werde. Es sei schliesslich festzuhalten, dass bei Fällen sogenannter Bestellbetrügen regelmässig von Arglist ausgegangen werde, wenn eine Partei über ihren inneren Erfüllungswillen täusche. Dies müsse konsequenterweise auch im vorliegenden Fall gelten (pag. 274 ff.).