Unter den gegebenen Umständen sei eine Überprüfung der Drogen insbesondere aufgrund des vereinbarten Übergabeortes und der Verpackung der Drogen nicht zumutbar bzw. für den vermeintlichen Käufer wohl zu riskant gewesen. Es sei deshalb arglistig gewesen, D.________ ein Paket anzubieten und ihn im Glauben zu wiegen, er erhalte für seine Leistung eine vollwertige Gegenleistung. Diesen Irrtum habe er nicht durch sofortige Überprüfung der Sachlage beheben können.