146 StGB erfüllt werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei in der vorliegenden Konstellation sodann durchaus von Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. Neben dem Einsatz besonderer Machenschaften bei sogenannten einfachen Lügen sei auch dann von Arglist auszugehen, wenn die Überprüfung unzumutbar sei oder der Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhalte. Unter den gegebenen Umständen sei eine Überprüfung der Drogen insbesondere aufgrund des vereinbarten Übergabeortes und der Verpackung der Drogen nicht zumutbar bzw. für den vermeintlichen Käufer wohl zu riskant gewesen.