Ein Vermögensschaden sei insoweit gegeben, als das Zivilrecht dem arglistig Getäuschten einen Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Schadens einräume. Wäre die vom Beschuldigten beabsichtigte Vermögensdisposition zustande gekommen, hätte D.________ aufgrund der auf Seiten des Beschuldigten liegenden unerlaubten Handlung einen Schadenersatzanspruch aus Art. 41 OR, womit eine Vermögensschädigung möglich sei und der Tatbestand im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt werden könne.