9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, das Bundesgericht habe im Entscheid BGE 117 IV 139 einlässlich begründet, dass es den um die (versprochene) Ware geprellten Drogenkäufer als Opfer eines Betruges schütze. Demgemäss sei eine Vermögensschädigung des Käufers auch in illegalen Märkten möglich. Ein Vermögensschaden sei insoweit gegeben, als das Zivilrecht dem arglistig Getäuschten einen Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Schadens einräume.