66, Z. 358 ff.). Es ist entsprechend auf ihre letzten Aussagen abzustellen, soweit diese mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen. Ergänzend lässt sich der massgebende und unbestrittene Sachverhalt mit Blick auf die im Verfahren gemachten Ausführungen (insbesondere diejenigen des Beschuldigten und die letzten Aussagen von F.________ und D.________) demnach wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte vereinbarte mit D.________ über Snapchat (Profil von D.________: «G.________») ein Treffen für den 3. März 2019 beim Bahnhof E.________. Die beiden hatten sich vorher noch nie gesehen und der Treffpunkt wurde von D.________ vorgeschlagen.