So gab F.________ zunächst etwa noch an, dass er selber für CHF 150.00 habe Marihuana kaufen wollen und dabei überfallen und von zwei Personen verfolgt worden sei (pag. 41, Z. 41 ff.; pag. 42, Z. 84 f.). Sein Kollege D.________ sei nicht bei besagtem Treffen dabei gewesen (pag. 50, Z. 151 ff.). Auch Letzterer bestritt dies zunächst und gab stattdessen an, er sei zu seiner Freundin nach E.________ (pag. 23, Z. 55 ff.; pag. 23, Z. 99 ff.; pag. 24, Z. 142 ff.). Erst anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahmen schilderten F.________ und D.________ den Sachverhalt im Wesentlichen gleich wie der Beschuldigte (pag. 37, Z. 57 ff.; pag. 66, Z. 358 ff.).