90, Z. 136 ff.). Die Kammer sieht keinen Anlass, an den gleichbleibenden Ausführungen des Beschuldigten zu zweifeln. Auf seine Aussagen kann daher abgestellt werden. Dies gilt auch für seine konstanten Aussagen, wonach er sich keine bzw. keine ernsthaften Gedanken darüber gemacht habe, was passieren würde, wenn D.________ («G.________») das Marihuana hätte sehen wollen (pag. 71, Z. 91 f.; pag. 74, Z. 248 f.; pag. 93, Z. 247 ff.; pag. 209, Z. 43 ff.). F.________ und D.________ machten demgegenüber zunächst widersprüchliche Angaben zum Ablauf der Geschehnisse. So gab F.______