6 nung halber ist betreffend den Beschuldigten ergänzend festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise auf bewusste Falschaussagen seinerseits oder auf Aussagen, welche bewusst zu seinem Vorteil gefärbt worden wären, zu entnehmen sind. Im Gegenteil: Der Beschuldigte schilderte den Ablauf des Vorfalls vom 3. März 2019 im Wesentlichen konstant, klar und detailreich. Er versuchte nicht, das Vorgefallene zu beschönigen oder die Schuld direkt von sich zu weisen bzw. auf die übrigen Beteiligten abzuwälzen. Er bestritt ferner nie, am Vorfall vom 3. März 2019 in E._____