8. Erwägungen der Kammer Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Diese gründen auf den im gesamten Verfahren gleichbleibenden Aussagen des Beschuldigten und den teilweisen Schilderungen von F.________ und D.________. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer allerdings etwas zu spärlich ausgefallen. Der guten Ord-