- der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Aussagen von F.________ den Turnsack vom Boden aufgehoben und ihn nicht aus den Händen oder von der Schulter von F.________ genommen (oder gar gerissen) hat; - der Beschuldigte auf dem Rückweg oder erst zu Hause in den Turnsack geschaut hat, wobei sich darin lediglich ein Messer, eine Sturmmaske, eine Jacke und ein Cap befanden.