7. Ausgangslage Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Generalstaatsanwaltschaft (ihrerseits Berufungsführerin) und die Verteidigung legen ihrer Berufungsbegründung vom 30. September 2020 (pag. 272 ff.) bzw. Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 (pag. 294 ff.) die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu Grunde. Diese wies im Rahmen ihrer Urteilsbegründung vom 16. Juli 2020 zwar kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches aus, gelangte jedoch zu folgenden Feststellungen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 236):