5 und handelte damit in arglistiger Täuschungsabsicht. Nachdem sich A.________ mit den vermeintlichen Drogen zum vereinbarten Treffen begeben hatte, kam die von ihm beabsichtigte Vermögensdisposition nicht zustande, weil auch D.________ nicht beabsichtigte, die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen und im Auftrag von F.________ A.________ in einen Hinterhalt lockte, wo der mit einer Sturmmaske vermummte F.________ A.________ mit einer Imitationswaffe bedrohte, um diesem das bestellte Marihuana wegzunehmen.