Tatsächlich beabsichtigte A.________ jedoch von Anfang an nicht, die vereinbarten Drogen zu liefern, sondern wollte D.________ „ausnehmen", in dem er ihm einen mit wertlosem Material gefüllten Schuhkarton, den er in einem Plastiksack mit sich trug, aushändigen und im Gegenzug dafür den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 3’700.-- an sich nehmen wollte.