II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklage Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 18. November 2019 als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betrugs folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 172): A.________ vereinbarte mit D.________ via Snapchat für den 03.03.2019 um 20.30 Uhr beim Bahnhof E.________ ein Treffen, bei dem A.________ an D.________ 500 g Marihuana zu einem Verkaufspreis von Fr. 3’700.-- hätte liefern sollen. Tatsächlich beabsichtigte A.___