Neu zu befinden ist praxisgemäss über die Verfügungen betreffend DNA- Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten. Der Schuldspruch wegen Diebstahls sowie der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 19. September 2017 bedingt ausgesprochenen Strafe inkl. Verwarnung sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.