5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 2. und 4. hiervor) das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen zu überprüfen (Freispruch von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen, Probezeit Widerrufsverfahren). Neu zu befinden ist praxisgemäss über die Verfügungen betreffend DNA- Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten.