3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Jedoch seien die auf die Ausarbeitung der schriftlichen Begründung des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 30. Juni 2020 entfallenden Verfahrenskosten sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ sei gerichtlich zu bestimmen.