Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 demgegenüber folgende Anträge (pag. 295): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 A.________ für schuldig erklärt wurde des Diebstahls, begangen am 3. März 2019 in C.________;