1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. A.________ für schuldig erklärt wurde des Diebstahls, begangen am 3. März 2019 in C.________; 1.2. der A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2017 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.00, ausmachend Fr. 3'600.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen des versuchten Betruges, begangen am 3. März 2019 in C.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen