294 ff.). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Gegenbemerkungen innert zehn Tagen einzureichen seien (pag. 304 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 auf Gegenbemerkungen (pag. 307). Die Verfahrensleiterin teilte mit Verfügung vom 5. November 2020 schliesslich mit, dass die 3 Kammer gestützt auf die vorliegende Aktenlage in den nächsten Wochen im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 308 f.).