266) damit einverstanden. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 9. September 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine Begründung der Berufung einzureichen (pag. 268 f.). Die Berufungsbegründung vom 30. September 2020 ging gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 272 ff.). Innert der mit Verfügung vom 30. September 2020 (pag. 280 f.) angesetzten Frist reichte der Beschuldigte die Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 (inkl. Honorarnote von Rechtsanwältin B.________) zu den Akten (pag. 294 ff.).