_, teilte mit Schreiben vom 18. August 2020 mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (pag. 258). Mit Verfügung vom 20. August 2020 wurden die Parteien aufgefordert mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0], pag. 260 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 26. August 2020 (pag. 264) und die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. September 2020 (pag. 266) damit einverstanden.