In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 7. August 2020 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, die Sanktion sowie die Ersatzmassnahme als Folge des Widerrufsverzichts (pag. 253 f.). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, teilte mit Schreiben vom 18. August 2020 mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (pag.