2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 2. Juli 2020 die Berufung an (pag. 226). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 16. Juli 2020 (pag. 230 ff.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 7. August 2020 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, die Sanktion sowie die Ersatzmassnahme als Folge des Widerrufsverzichts (pag.