Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Berufungserklärung ist deshalb in den Augen der Kammer nicht gerechtfertigt und um 6.75 Stunden auf rund 2 Stunden zu kürzen. Des Weiteren erscheint der Kammer der für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung geltend gemachte Zeitaufwand von 13 Stunden angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Neben der gebotenen Besprechung mit dem Beschuldigten von einer Stunde erscheint der Kammer zusätzlich ein Aufwand von 6 Stunden angemessen. Die Kostennote ist somit um weitere 6 Stunden zu kürzen.