Rechtsanwalt Dr. B.________ macht mit Kostennote vom 18. Februar 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 34.75 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Leistungsnachweis 2.5 Stunden auf einen Besuch seines Mandanten in der JVA N.________ vom 27. Juli 2020, inkl. Besprechung und Vorbereitung. Diese Dauer ist aufgrund der Reisezeit um eine Stunde auf 1.5 Stunden zu kürzen. Stattdessen ist zusätzlich ein Reisezuschlag in der Höhe von CHF 75.00 auszurichten (Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016).