1. Der durch das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. November 2015 für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Für die Beurteilung des erst- und oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden keine Kosten ausgeschieden. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g sowie Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a BetmG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: