2. A.________ freigesprochen wurde: 2.1. von der Anschuldigung des Einführens, Erwerbens, Lagern falschen Geldes, angeblich begangen ca. Mitte Oktober 2018 in D.________, 2.2. von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen am 01.11.2018 in D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 30.04.2017 bis zum 01.11.2018 in D.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain.