62 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. April 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von 03.12.2016 bis 29.04.2017 in D.________ durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.