in der Kostennote vom 18. Februar 2021 einen Aufwand von insgesamt 34.75 Stunden geltend (pag. 1227). Die Kammer hat den geltend gemachten Aufwand auf 21 Stunden gekürzt. Für die Begründung wird auf die Kurzbegründung im Urteilsdispositiv verwiesen (pag. 1244). In der Folge wird Rechtsanwalt Dr. B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 4'707.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Partei.