Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern zufolge der vollumfänglichen Schuldsprüche die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 25'008.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5'358.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ in der Kostennote vom 18. Februar 2021 einen Aufwand von insgesamt 34.75 Stunden geltend (pag.