60 rar wurde auf CHF 30'366.25 festgesetzt. Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden, obwohl der Kammer die akzeptierten Stunden als relativ hoch erscheinen. Rechtsanwalt Dr. B.________ ist demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 25'008.15 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern zufolge der vollumfänglichen Schuldsprüche die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 25'008.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.___