Rechtsanwalt Dr. B.________ hat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 127.5 Stunden, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, geltend gemacht (pag. 880 ff.). In Anwendung des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 26. November 2016 nahm die Vorinstanz daran insofern eine Änderung vor, als die Reisezeit für die Teilnahme an den Einvernahmen nicht in die geltend gemachte Arbeitszeit eingerechnet, sondern mit einem Reisezuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt wurde.