34. Verfahrenskosten im Widerrufsverfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren keine separaten Kosten ausgewiesen (pag. 889). Auch oberinstanzlich werden in Bezug auf das Widerrufsverfahren infolge Geringfügigkeit keine Kosten ausgeschieden.