24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4’000.00 festgelegt. Der Beschuldigte als Berufungsführer unterliegt mit seinen Anträgen im Wesentlichen. Die minimale Reduktion der gesamthaft umgesetzten Kokainmenge rechtfertigt auch oberinstanzlich keine Kostenausscheidung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’000.00 sind vom Beschuldigten zu tragen.